Begutachtungsentwurf: Abgabenänderungsgesetz 2024

Es sollen zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt werden.

  • Beginn der Begutachtung: 6. Mai 2024
  • Ende der Begutachtung: 17. Mai 2024
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
  • Ökologisierung des Steuerrechts
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Inhalt

  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
  • Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) soll zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen bringen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Bis Ende des Jahres 2025 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-Ups die bisherige Form der Vergütung auf eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umstellen können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile kommen muss. Dies soll nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.

Bei sonstigen Leistungen, wenn diese virtuell verfügbar gemacht werden, soll der Leistungsort klar geregelt und – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – das Empfängerortprinzip vorgesehen werden.

Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden soll vorgesehen werden.

Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, sofern der unionsweite Jahresumsatz der Unternehmerin/des Unternehmers 100.000 Euro im vorangegangenen Jahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt.

Künftig soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt – vorausgesetzt, dass sämtliche Erfordernisse für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind. Da durchschnittlich nur rund 4 Prozent der jährlich erstellten Freibetragsbescheide der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt werden, sollen Freibetragsbescheide künftig nur auf Antrag erlassen werden.

Für Beilagen und Zeugnisse, die auf elektronischem Weg übermittelt bzw. ausgestellt werden, sollen Begünstigungen geschaffen werden.

Weiterführende Links

Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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